SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Tierschutzverein Glücksrinder mit Sitz in 01909 Frankenthal, Gründung am 01. Februar 2021, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Tierschutzverein Glücksrinder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (darunter fallen die Glücksrinder lt. der allgemeinen Abgabenordnung und der Schutz von Rindern.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • –  die Auslöse von aktuell 10 Rindern, die sonst geschlachtet werden
  • –  die Versorgung dieser Tiere bis zu ihrem Lebensende auf einem Lebenshof
  • –  die Unterstützung weiterer gemeinnütziger Lebenshöfe mit Rinderhaltung
  • –  Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren

Der Tierschutzverein Glücksrinder sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
Der Tierschutzverein Glücksrinder unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in Fragen der Nutztierhaltung.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Aus- lagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

    § 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 4 Begünstigungen

    Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      § 5 Mitgliedereintritt

      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, welche der Zustimmung des Vorstands bedarf.

      Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand (§11) zu richten.

      § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft endet durch: 

      a) freiwilligen Austritt
      b)Tod
      c) Ausschließung

      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
      Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden, wenn
      – es den im § 2 dargestellten Zwecken zuwiderhandelt
      – es dem Verein allgemein schadet, Unfrieden stiftet

      Eine Mitgliedschaft im Verein ist unvereinbar mit dem Wirken natürlicher oder juristischer Personen, die durch ihre unternehmerische oder leitende Tätigkeit in der Tierverwertung oder zum Zweck eigener oder fremder Unterhaltung oder zur Befriedigung ihres Ehrgeizes schwerwiegend gegen die Zielstellungen und Grundsätze des Deutschen Tierschutzbund verstoßen. Der Ausschluss solcher Mitglieder hat zwingend zu erfolgen.

      Eine Mitgliedschaft im Verein ist weiterhin unvereinbar mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in Organisationen, mit welchen nach einem Grundsatzbeschluss des Deutschen Tierschutzbund grundsätzlich dieser nicht zusammenarbeitet. Das betroffene Mitglied ist nach Kenntnisnahme aufzufordern, die Mitgliedschaft in einer derartigen Organisation aufzukündigen. Wenn das Mitglied der Aufforderung zum Austritt nicht nachkommt, hat der Ausschluss zwingend zu erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

      Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

      Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

      § 7 Neutralität

      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

      § 8 Beiträge

      Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 25,00 Euro.

      Werden bei der Aufnahme wiederkehrende Mitgliedsbeiträge vereinbart, dann werden diese im SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Dieses hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären und bei Fälligkeit für ausreichend Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

      Der Verein zieht die Beiträge unter Angabe der Vereins-Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (individuelle interne Vereins-Mitgliedsnummer für die SEPA Mandantschaft) zu den im Mitgliedsantrag vereinbarten Terminen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Mindestens 14 Tage vor Einzug des Betrages erfolgt eine Information per Email.

      § 9 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

      1. a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
      2. b) der Gesamtvorstand
      3. c) die Mitgliederversammlung

      § 10 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

      Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

      § 11 vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

      a) dem 1. Vorsitzenden und
      b) dem 2. Vorsitzenden

      Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

      Der Vorstand ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

      Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 €, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

      § 12 Gesamtvorstand

      Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

      a) dem 1. Vereinsvorsitzenden
      b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
      c) nach Beschluss der Mitgliederversammlung eventuell weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Kassier, Revisor, Schriftführer).

      Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so Übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.

      Verschiedene Ämter im Gesamtvorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

      Ein Gesamtvorstandsmitglied kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

      § 13 Mitgliederversammlung

      Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift, durch schriftliche Einladung oder per Email mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

      Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

      1. a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
      2. b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
      3. c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
      4. d) die Aufstellung des Haushaltsplanes
      5. e) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
      6. f) Satzungsänderungen
      7. g) Auflösung des Vereins

      § 14 Beschlussfassung

      Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

      Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

      Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

      Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

      § 15 Kassenprüfer/-in

      1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer/-in, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre.

      1. Die Kassenprüfer/-in sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
      1. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-in sofort dem Vorstand berichten.

      § 16 Beurkundung der Beschlüsse

      Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

      Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

      § 17 Auflösung des Vereins

      Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für „die Förderung des Tierschutzes“.

      § 18 Liquidation

      Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

      § 19 Gerichtsstand

      Bei Streitigkeiten zwischen den Verein und seinen Mitgliedern ist Frankenthal als Sitz des Vereins Gerichtsstand.